26.03.2012

Friedensverrat - § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges

[Gesetze im Internet] Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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[Wikipedia] Unter der Überschrift ("Titel") Friedensverrat werden im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) Tatbestände gefasst, deren Tathandlungen geeignet sind, den Friedenszustand zu gefährden. Die entsprechenden Verbote haben eine doppelte Schutzrichtung: nach außen soll das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) geschützt werden, nach innen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die auch das Leben in Frieden umfasst.[1]

Im Einzelnen kennt das deutsche Recht als Friedensverrat zwei Tatbestände:

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1 Kommentar:

  1. Leider kann man die Kriegtreiber erst anklagen wenn sie nicht mehr an der Macht sind.

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