[bundesverfassungsgericht / 05.09.2013] Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der
Verfassungsbeschwerde des Gustl Ferdinand Mollath gegen Beschlüsse des
Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg stattgegeben.
Die in den Beschlüssen des Jahres 2011 aufgeführten Gründe genügen
nicht, um die Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen. Die
Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Sache wird zur
erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen
zugrunde:
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Interview mit der bayerischen Justizministerin Beate Merk zum Fall Gustl Mollath / Hypovereinsbank
Report Mainz 12.11.2012
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