Aber nicht bei ausdrücklichen Widerspruch des Betroffenen
Völlig zurecht weist der findige Kollege Schwartmann jedoch auf eine Entscheidung des Landgerichts Lüneburg (LG Lüneburg, Urteil vom 30.9.2011, Az. 4 S 44/11) das aktuell im September 2011 entschieden hat, dass
„das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.“
Das bedeutet, dass man sich die kostenlose Zusendung der Bildzeitung (die natürlich zu einem großen Teil auch Werbung enthält) nicht gefallen lassen muss, wenn man dies nicht möchte.
weiter:Gemäß der Rechtsprechung des Landgerichts Lüneburg ist dafür jedoch Voraussetzung, dass man dem Springer-Verlag ausdrücklich mitteilt, dass man die Zusendung der Bildzeitung nicht wünscht. Würde die Bild-Zeitung entgegen dieser ausdrücklichen Aufforderung im Juni dennoch zugestellt, stellte dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Springer-Verlag auslösen dürfte.
Einen entsprechenden Unterlassungsanspruch könnte man in letzter Konsequenz sogar mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Klage gerichtlich durchsetzen. Dankenswerter Weise hat der Kollege Schwartmann ein Musterschreiben ins Internet gestellt, mit dem Betroffene dem Springer-Verlag die kostenlose Zustellung der Bild-Zeitung untersagen können.
Es drohen 41 Millionen Abmahnungen
Wenn sich genug Leute gegen eine kostenlose Zustellung der Bild-Zeitung wenden würden, müsste der Springer-Verlag seine geplante Aktion noch einmal überdenken. Denn es dürfte organisatorisch an Unmögliches Grenzen, bestimmte Haushalte einzeln von der Belieferung auszunehmen.
Zöge die Bild-Zeitung ihre Maßnahme jedoch – in gewohnter Bildzeitungsmanier – ungerührt durch, könnte ihr mit theoretisch 41 Millionen potentiellen Unterlassungsgläubigern die größte Abmahnwelle aller Zeiten bevorstehen.
Das ist ein wenig Unsinnig was der Rechtsanwalt dort sagt, denn hätte er sich einfach mal die Klage richtig angesehen über die das Landgerichte Lüneburg geurteilt hat, reicht es aus am Briefkasten den Hinweis anzubringen, das man weder kostenlose Zeitungen oder Infopost sowie Werbung erhalten möchte. In der besagten Angelegenheit ging es darum, das die Post selbst nach mehrfacher Bitte immer noch ihre eigene Werbung einem Kunden hat zukommen lassen und das Gericht geurteilt hat, das der Wunsch des Klägers von der Post akzeptiert werden muß - wie übrigens auch von jedem anderen der Werbung oder ähnliches einwerfen möchte. Und da die Bildzeitung dann ganz sicher mit der Post verteilt wird, werden die Zusteller das auch akzeptieren müssen, weil es sonst nämlich dort zu Abmahnungen oder sogar Klagen kommen wird.
AntwortenLöschenDas Gericht hat sich eindeutig und klar dazu geäußert, demzufolge kann der Rechtsanwalt nun keine neue Idee in Umlauf bringen, so etwas macht man nicht. Ich habe vielmehr den leichten verdacht, das sich der betreffende Anwalt gerade das Internet zunutze macht um kostenlose Werbung für sich zu machen. das wieder ist ziemlich dresit.