09.09.2013

Lesenswert: SWP-Berlin: Der Bürgerkrieg in Syrien, der Giftgas - Einsatz und das Völkerrecht

[swp-berlin / 09.2013] Während die Untersuchung des Giftgas-Einsatzes in Syrien noch andauert, wird in Washington, London und Paris darüber beraten, ob, wann und in welcher Form auf den Angriff reagiert werden soll. Am wahrscheinlichsten sind momentan gezielte und zeitlich begrenzte Luftschläge gegen militärische Stellungen der Regierungsstreitkräfte.

Die Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit wird zwar nicht den Ausschlag dafür geben, ob solche Schläge geführt werden. Dennoch werden die USA und ihre Verbündeten dazu Stellung nehmen müssen, um ihr Vorgehen zu legitimieren

Ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt 
Lange hat die internationale Gemeinschaft gezögert, den Bürgerkrieg in Syrien als bewaffneten Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts einzustufen.
Angesichts der Intensität  der Auseinandersetzungenund der Organisationsstruktur der oppositionellen Kräfte besteht spätestens seit Mitte 2012 jedoch kein Zweifel mehr daran, dass es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt handelt.

Anders als staatliche Streitkräfte im internationalen Konflikt genießen Aufständische im Bürgerkrieg keine Kombattantenprivilegien.
Dies bedeutet, dass sie schon für ihre bloße Teilnahme an den Feindseligkeiten nach nationalem Recht zur Verantwortung gezogen werden können.


Status der Opposition
Den Staaten ist es grundsätzlich verboten, Oppositionsgruppen im bewaffneten
Kampf gegen eine amtierende Regierung zu unterstützen.

Bereits finanzielle und logistische Hilfeleistungen verstoßen gegen das Interventionsverbot.
Die Ausbildung von Rebellen sowie Waffenlieferungen stellen zudem eine Verletzung des Gewaltverbots nach Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta dar;
und ein militärischer Einsatz zugunsten der Opposition kann sogar als bewaffneter Angriff zu werten sein.

Die Anerkennung einer Oppositionsgruppe als legitime Volksvertretung stellt per se noch keine unerlaubte Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Staates dar.
Die Schwelle zur rechtswidrigen Intervention ist erst dann überschritten, wenn zusätzlich zu dieser Erklärung unerlaubt Zwang ausgeübt wird, um die amtierende Regierung zu schwächen.

Selbst ein Regime, das international als illegitim betrachtet wird, ist völkerrechtlich nach wie vor berechtigt, den Staat in den internationalen Beziehungen zu vertreten.
Erst ein endgültiger Verlust faktischer Kontrolle über das Staatsgebiet bewirkt,
dass eine Regierung ihren Status verlieren kann
.
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1 Kommentar:

  1. """Status der Opposition
    Den Staaten ist es grundsätzlich verboten, Oppositionsgruppen im bewaffneten
    Kampf gegen eine amtierende Regierung zu unterstützen. ""

    Was war dann mit Bosnien, Kosovo, Libyen, Afghanistan?

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