Beschluss vom vom 21. Juni 2011
1 BvR 2035/07
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG sowohl in der hier maßgeblichen Fassung als auch in den nachfolgenden Fassungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, soweit es danach Studierenden wegen Rechtsvorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits objektiv unmöglich ist, einen großen Teilerlass zu erhalten. In diesem Umfang dürfen die Gerichte und Verwaltungsbehörden die Vorschrift nicht mehr anwenden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2011 für alle betroffenen Studierenden, deren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Gewährung eines großen Teilerlasses noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sind, eine gleichheitsgerechte Neuregelung zu treffen. Des Weiteren hat der Senat die zur Versagung des großen Teilerlasses ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aufgehoben, weil sie - wie die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Verwaltungsgericht zurückverwiesen.weiter:
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen