07.11.2011

Transparenz - Ab sofort kann jedermann Regierungshandeln enthüllen

[Tagesspiegel] Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil gesprochen, das die Öffentlichkeit nur am Rande bemerkte. Doch es könnte politische Transparenz zu mehr machen als bloß einer Modevokabel.
Es urteilte, Kanzleramt und Ministerien müssten Bürgern auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes von 2005 künftig sogar Interna ihrer Regierungsarbeit preisgeben, wenn diese es wollten. Welche, darum muss im Einzelfall gekämpft werden. Aber in der Tendenz steht fest, die Bürger sollen wissen dürfen, welche Gutachten, Analysen und Vorlagen die Regierenden zum Handeln treiben. Der Staat muss sich ausziehen. Anlassen darf er nur, was ihm das Informationsfreiheitsgesetz im Ausnahmefall noch zum Schutze reicht; etwa wenn Sicherheitsbelange oder der „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ betroffen sind, wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert hat.

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Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes


§ 1 Grundsatz

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

§ 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

§ 5 Schutz personenbezogener Daten

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

§ 7 Antrag und Verfahren

§ 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter

§ 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg

§ 10 Gebühren und Auslagen

§ 11 Veröffentlichungspflichten

§ 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit

§ 13

§ 14 Bericht und Evaluierung

§ 15 Inkrafttreten

§ 7 Antrag und Verfahren
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

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