06.02.2013

Vorratsdaten und Forenüberwachung für Militärgeheimdienste

[unwatched / 06.02.2013] In Folge der kürzlich beschlossenen Umstrukturierung der heimischen Verwaltungsgerichtsbarkeit legen derzeit zahlreiche Ministerien Gesetzesvorschläge zur Anpassung diverser Einzelgesetze an diese neuen Strukturen vor. Neben Gesetzesentwürfen des Gesundheits- und des Bildungsministeriums findet sich unter anderem auch ein Entwurf des Verteidigungsministeriums.

Gut getarnt in einer Fülle von Änderungen versteckt sich in einem Gesetzesentwurf zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eine massive Ausweitung der Überwachungsbefugnisse für die österreichischen Militärgeheimdienste. Neben einem unkontrollierten Zugriff auf Vorratsdaten soll auch auf Daten betreffend das "Internet" zugegriffen werden.

Künftig sollen diese Auskunftsrechte massiv ausgeweitet werden. Die vorgeschlagene Formulierung lautet (Hervorhebungen hinzugefügt):

"(2a) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskünfte verlangen über
  1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses, wenn dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
  2. Internetprotokolladresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
  3. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine Internetprotokolladresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten erforderlich ist,
  4. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer, wenn dies für die Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist.
weiter

[parlament.gv.at] Verwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz-Wehrrecht - BM f. Landesverteidigung und Sport (469/ME) 

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