22.12.2011

Militäreinsatz im Inland – Kein Interesse bei Justiz

[Hintergrund] Verwaltungsgericht Schwerin lehnt Klage gegen Tornado-Überflüge während der Proteste gegen G8-Gipfel in Heiligendamm als unzulässig ab. Kläger prüfen weitere rechtliche Schritte. -
Den offenkundig rechtswidrige Überwachungscharakter der militärischen Aktion befanden die Schweriner Verwaltungsrichter allerdings für zu unerheblich, um ihn ernsthaft zu würdigen, geschweige denn zu monieren. Überdies sei der beklagte Vorfall ein singuläres Geschehen, das sich wahrscheinlich nicht noch einmal ereignen werde. Deshalb sollten die Überflüge keine juristischen Konsequenzen haben. Für Dieter Rahmann – einer der Kläger und vor viereinhalb Jahren Pächter der Fläche des Camps Reddelich – ist das eine „dreiste und ignorante“ Argumentation. „Das Gericht hält Unrecht für belanglos, falls es voraussichtlich kein zweites Mal eintritt“, beklagte er gegenüber Hintergrund. Damit werde das „Rechtssystem auf den Kopf gestellt“. Rahmann konnte sich wie seine beiden Mitkläger auf den fraglichen Fotos selbst nicht wieder erkennen. Nach Ansicht der Richter sind die drei deshalb nicht persönlich in ihren Grundrechten verletzt worden, womit auch dieser Einwand ziemlich rüde abgefertigt wurde.

Ein entscheidendes Motiv der Kläger war es vor diesem Hintergrund auch, die grundrechtlich verfasste Schranke bezüglich des Einsatzes militärischer Mittel im Inland zu thematisieren. Aber auch das traf auf den Unwillen des Gerichts. Das Trennungsgebot von Polizei und Militär hat das Gericht laut Rahmann mit einem einzigen lapidaren Satz abgetan: „Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die durch die Bundeswehr gewährte Amthilfe im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts hielt.“ Im Klartext heiße das: „Selbst für den Fall, dass gegen ein Grundrecht verstoßen wurde, ist dies dem Gericht egal, weil nicht Gegenstand seines Interesses“. Das beweise ein „Höchstmaß an Ignoranz“.
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