30.10.2012

Berufungsverfahren in Koblenz: Polizei darf nicht alleine wegen der Hautfarbe kontrollieren

[DerWesten] Die Hautfarbe darf nicht der einzige Grund für die Polizei sein, einen Menschen zu kontrollieren. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren deutlich gemacht. Geklagt hatte ein dunkelhäutiger Student, der in einem Zug von Polizisten kontrolliert worden war. Die Polizei entschuldigte sich.
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Pressemitteilung Nr. 30/2012 - Ausweiskontrolle eines dunkelhäutigen Deutschen durch die Bundespolizei: Verfahren nach Entschuldigung beendet
[mjv] Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, er sei allein wegen seiner dunkleren Hautfarbe kontrolliert worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließ die Berufung zu und vernahm die beiden Bundespolizisten in der mündlichen Verhandlung als Zeugen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme machte das Gericht deutlich, dass das an den Kläger gerichtete Ausweisverlangen rechtswidrig war, weil die Hautfarbe des Klägers das ausschlaggebende Kriterium für die Ausweiskontrolle gewesen sei. Diese Maßnahme habe daher gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen.

Beschluss vom 29. Oktober 2012, Aktenzeichen: 7 A 10532/12.OVG
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